Pressemitteilung

Deutscher Kulturrat dankt Arbeitsministers Heil und der Bundesregierung für Unterstützung

Berlin, den 12.05.2021. Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gebilligt, wonach Künstlerinnen und Künstler übergangsweise deutlich mehr Geld als sonst mit nicht-künstlerischer Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse (KSK) zu verlieren. Die Verdienstgrenze für selbstständige, nicht künstlerische Arbeit, die normalerweise wie für Minijobs bei 450 Euro liegt, wird bis Ende 2021 auf 1.300 Euro pro Monat angehoben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben, den die Kulturschaffenden andernfalls verlören.

Die Künstlersozialkasse soll außerdem 2022 zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialabgabe eine weitere Erhöhung des Bundeszuschusses um 84,5 Millionen Euro erhalten, um fehlende Einnahmen auszugleichen. Kultureinrichtungen und kulturwirtschaftliche Betriebe müssen eine prozentuale Abgabe auf an Künstlerinnen und Künstler gezahlte Honorare an die Künstlersozialkasse zahlen. Weil ihre Einnahmen wegbrechen, zahlen sie seit Beginn der Pandemie auch entsprechend wenig in die KSK ein.

Der Deutsche Kulturrat hatte Arbeitsminister Hubertus Heil, MdB um Hilfe gebeten. Die Corona-Pandemie hat viele Künstlerinnen und Künstler ihrer ökonomischen Grundlage beraubt. Auftritte, Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Lehre und anderes mehr sind bereits seit mehr als einem Jahr nicht möglich. Viele Versicherte in der Künstlersozialkasse haben zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, um über die Runden zu kommen. Diese andere selbständige Tätigkeit lässt teilweise temporär die eigentliche künstlerische oder publizistische Tätigkeit in den Hintergrund treten, was zum Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) führt.

Außerdem hatte der Deutsche Kulturrat Arbeitsminister Hubertus Heil ebenfalls gebeten den Abgabesatz zur KSK auch 2022, wie bereits 2021, durch die zur Verfügungstellung eines höheren Bundeszuschusses stabil bei 4,2 Prozent zu halten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Wir begrüßen sehr, dass das Bundeskabinett heute den Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gebilligt hat, den Versicherungsschutz bei der Künstlersozialkasse flexibler zu gestalten. Das schafft für viele Kreative Entlastung in einer sehr belastenden Situation. Denn nicht wenige Künstlerinnen und Künstler haben sich auf bewundernswerte Weise ein zweites Standbein als Selbstständige inmitten der Corona-Pandemie aufgebaut um überleben zu können. Diese Eigeninitiative wird in diesem Jahr nicht mehr bestraft werden, da die KSK-Versicherten bis zu 1.300 Euro brutto pro Monat, also 15.600 Euro im Jahr, in nicht-künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der KSK zu gefährden. Leider ist diese gute Maßnahme auf das Jahr 2021 beschränkt. Wir hätte uns eine Regelung bis Ende 2022 gewünscht. Vielleicht wird das Parlament bei der jetzt anstehenden parlamentarischen Debatte hier noch eine Verbesserung erreichen. Trotzdem, zusammen mit einem stabilen Abgabesatz auch im kommenden Jahr für Kulturunternehmen von 4,2 Prozent sind die Maßnahmen eine sehr wichtige Unterstützung des Kulturbereiches in der Corona-Krise. Danke an Hubertus Heil und die gesamte Bundesregierung.“ 


Die Gesetzänderungen die im Bundeskabinett beschlossen wurden hier im Einzelnen:

  1.  § 34a Künstlersozialversicherungsgesetz soll wie folgt neu gefasst werden:

    (1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro an die Künstlersozialkasse.
    (2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.

    Begründung: Mit der Regelung wird der Bund ermächtigt, an die Künstlersozialkasse im Jahr 2022 einen ergänzenden Zuschuss für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Höhe von 84 558 000 Euro zu leisten, um negative Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe auszugleichen. Der Entlastungszuschuss des Bundes stellt sicher, dass der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe auch für das Jahr 2022 stabil bei 4,2 Prozent gehalten werden kann. Dadurch wird die Liquidität der Unternehmen in Anbetracht des zu erwartenden unverminderten Fortdauerns der Covid-19-Pandemie bis weit in das Jahr 2021 nicht zusätzlich mit einem Anstieg der Künstlersozialabgabe belastet und ein nach dem Ende der Krise einsetzender wirtschaftlicher Aufschwung dadurch nicht behindert.
  2. § 53 Künstlersozialversicherungsgesetz soll wie folgt neu gefasst werden:

    Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom … [einsetzen: Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt.

    Begründung: Die erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Covid-19-Pandemie und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbereich bedeuten für Kreativschaffende, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten nach wie vor besondere Belastungen. Fortlaufend wegbrechende Einnahmen führen dazu, dass viele Kunst- und Kulturschaffende vermehrt nach kurzfristigen Auswegen und Alternativen auch jenseits ihres künstlerischen Schaffens suchen. Anders als bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung, für die das Kriterium der „Haupttätigkeit“ gilt, führen Einkünfte aus einer weiteren selbstständigen nichtkünstlerischen Tätigkeit dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bereits dann unterbrochen wird, wenn Versicherte eine zusätzliche selbständige Tätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle nach § 8 SGB IV (450 Euro) ausüben. Um daraus resultierende, pandemiebedingte Härten zu vermeiden und der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Versicherten Rechnung zu tragen, wird ihnen für die Dauer des Befristungszeitraums ein Zuverdienst von bis zu 1 300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn Kunst- und Kreativschaffende eine selbstständige nicht-künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausüben, die einem Beschäftigungsverhältnis jenseits des beitragsprivilegierten Übergangsbereichs vergleichbar ist. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung ist, dass der Zuverdienst die Geringfügigkeitsschwelle erst nach Beginn der Pandemie überschreitet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 1. Januar 2020.


Der vom Bundeskabinett am Mittwoch beschlossene Gesetzesvorschlag schafft für viele Kreative Entlastung in einer sehr belastenden Situation. Denn nicht wenige Künstlerinnen und Künstler haben sich auf bewundernswerte Weise ein zweites Standbein als Selbstständige inmitten der Corona-Pandemie aufgebaut, um überleben zu können. Diese Eigeninitiative wird in diesem Jahr, wenn der Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag gebilligt wird, nicht mehr bestraft werden, da die KSK-Versicherten bis zu 1.300 Euro brutto pro Monat, also 15.600 Euro im Jahr, in nicht-künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der KSK zu gefährden.

Leider ist diese gute Maßnahme auf das Jahr 2021 beschränkt. Wir hätte uns eine Regelung bis Ende 2022 gewünscht. Vielleicht wird das Parlament bei der jetzt anstehenden parlamentarischen Debatte hier noch eine Verbesserung erreichen.

Trotzdem, zusammen mit einem stabilen Abgabesatz auch im kommenden Jahr für Kulturunternehmen von 4,2 Prozent sind die Maßnahmen eine sehr wichtige Unterstützung des Kulturbereiches in der Corona-Krise.


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