Am 20. April 2023 fand die Berufsgruppenversammlung der VG Bild-Kunst in Leipzig statt. Der Geschäfts- und Stimmführer der Cartoonlobby - Andreas Nicolai - nahm daran teil und vertrat somit den Verband bei den Beratungen und Abstimmungen.
Bei dieser Versammlung stand auch eine Entscheidung über einen Tagesordnungspunkt an, der speziell von der Cartoonlobby eingebracht wurde .
Berücksichtigung von Kalendern, Postkarten, CD-/DVD/Platten-Covern in der Ausschüttung?
Acht in der Cartoonlobby organisierte Mitglieder stellten in der BGV vom 27. April 2022 zur Diskussion, Meldemöglichkeiten für Kalender, Postkarten sowie Platten- und DVD-Cover (wieder-)einzuführen. Derzeit werden diese und weitere Produkte gem. § 34 Abs. 1.5 VP explizit aus der Buchverteilung ausgeschlossen. Die Mitglieder begründen ihren Antrag weitestgehend mit dem Argument, dass Privatpersonen die öffentlich zur Schau gestellten Produkte mittels Smartphones kopieren. Ebenso würden Kopien zu Hause angefertigt, um Vorlagen für Memes etc. zu erhalten. Die BGV verwies das Anliegen zunächst in eine Fachsitzung.
Urheberrechtlich steht außer Frage, dass von den genannten Produkten Privatkopien angefertigt werden können. Es fragt sich aber, ob dies in vergleichbarem Umfang geschieht wie bei Büchern. Bislang war die VG Bild-Kunst davon ausgegangen, dass Konsumenten eher Original-Kalender und -Postkarten verwenden. Die Meldemöglichkeit von CD/DVD-Covern war hingegen einst möglich; sie wurde jedoch 2016 mit der damaligen Reform des VP abgeschafft mangels Relevanz.
Die Fachgruppe der BG I/II stellt zunächst fest, dass eine Berücksichtigung von Kalendern, Postkarten sowie Platten- und DVD-Cover einer Vielzahl von Mitgliedern zugutekommen würde und die Frage somit eine hohe Relevanz besitzt. Auch Plattencover sollten in die Liste aufgenommen werden.
Die Geschäftsstelle präferiert eine schlanke Lösung ohne Durchführung einer empirischen Studie. Danach würden die Urheber*innen von Kalender-, Postkarten- und Cover-Motiven ihre Honorare melden und diese würden in der Verteilungssparte Webseiten berücksichtigt. Eine Einzelbildmeldung von physischen Produkten würde aufgrund des zusätzlichen Administrationsaufwands nicht zugelassen. Vorteil dieser Lösung wäre ihre schnelle Umsetzbarkeit. Nachteil wäre, dass nur solche Mitglieder zum Zuge kommen, die hinsichtlich der genannten Medien professionell tätig sind.
Die Fachgruppe tendiert eher zur Durchführung einer empirischen Studie, um die Relevanzfrage zu klären. Die Ergebnisse der Studie gäben dann den Ausschlag für die Frage, ob die o.g. Medien entweder gar nicht zu berücksichtigen wären oder im Rahmen der Verteilungssparte Buch Urheber abgegolten werden können oder ob sogar eine neue Verteilungssparte geschaffen werden müsste.
Eine Zulassung von Einzelbildmeldungen für physische Produkte – worum es ja im Kern geht – steht dann immer noch vor der Frage, wie geprüft werden kann, ob die Kopiervorlagen in Deutschland in ausreichender Menge vorhanden sind. Eine Abgrenzung über die Sprache dürfte bei den hier relevanten Medien nicht in Betracht kommen. Eine manuelle Prüfung durch die Fachabteilung der VG Bild-Kunst wäre ohne zusätzliches Personal nicht zu bewältigen. Neue Vergütungen werden dagegen nicht erzielt.
Die Versammlungen der Berufsgruppen I und II sind aufgerufen, die Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren und – wenn möglich – eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zu treffen.
Zur Entscheidung und Diskussion stand an: Sollten sich die Berufsgruppenversammlungen für den Vorschlag der Geschäftsstelle entscheiden, könnte ein Antrag auf Änderung § 38 des Verteilungsplans (Meldungen Honorare) mit Wirkung ab dem Nutzungsjahr 2023 formuliert werden. Ein entsprechender Wortlaut zum Vorschlag wurde mit unterbreitet. In der Diskussion ging es um das Procedere der Meldung und die entsprechenden Kategorien sowie ggf. notwendige Kappungsgrenzen der Ausschüttungen.
Für die Bildenden Künstler der BG I, welche zusammen mit unserer BG II, über den inzwischen gemeinsamen Verteilungsplan abstimmen - war es besonders wichtig in welcher Form Postkarten und Kalender ihrer Mitglieder gemeldet werden können, die nicht über Editionen und Verlage vertrieben werden. Es geht ja immer um einen möglichst gerechten Ausgleich und die Berücksichtigung aller betroffenen Urheber*innen.
Ein Kompromiss dazu wurde gefunden, der vorsah eine Regelung zur Meldung von Einzelbildern zu implementieren und dies so protokollarisch festzuhalten.
Bei der anschließenden Abstimmung konnte der Antrag der Cartoonlobbyist*innen nicht die benötigte 2/3 Mehrheit zur Änderung des Verteilungsplanes erlangen. Mit 3861 JA-Stimmen zu 3320 NEIN-Stimmen (bei 19 Enthaltungen) wird dieser Vorschlag nicht zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung im Juli 2023 vorgelegt. Dabei hatte er die volle Unterstützung der Vertreter von der BG I, aber keine Mehrheit unter den Mitgliedern der BG II, zu der auch der Verband Cartoonlobby zählt.
Der Verband Cartoonlobby wertet dennoch als Erfolg, dass Vergütungen für Kalender, Postkarten und Cover auch weiter auf der Agenda der VG Bild-Kunst stehen und die Suche nach Lösungen zu deren Berücksichtigung weiter geht. Er sähe es als gerechtfertigt an, wenn Werke, die über diese Medien in die Öffentlichkeit gelangen und kopiert werden, mit in den Verteilungsplan der Ausschüttungen aufgenommen werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der technischen Entwicklungen zur einfachen Reproduktion und der zunehmenden Verwendung in den sozialen Medien.
Mangels belegter Zahlen oder Statistiken kann der Verband nicht einschätzen, wer von den Vergütungen letztlich profitiert und welcher Umfang der Vergütungen auf die Sparten Kalender, Postkarten und Cover entfallen würde.