In diesem Jahr hat der bundesweite Verband Cartoonlobby damit begonnen die Ausrichter von Ausstellungen und Wettbewerben öffentlich geförderter Einrichtungen oder Träger darauf hinzuweisen, dass Vergütungen für Ausstellungen an die beteiligten Zeichner*innen erwartet werden bzw. über das entsprechende Land/Stadt/Kommune bereits zugesichert oder publiziert wurden.
Der Verband stellt dazu förmliche Anfragen an Veranstalter, inwieweit eine Ausstellungsvergütung für die Zeichner*innen bei relevanten Projekten oder Ausschreibungen Berücksichtigung fanden bzw. Teil des Finanzierungsplanes sind.
Es geht darum, in der Öffentlichkeit und bei den Ausstellenden ein Bewusstsein zu schaffen, dass die Leihgabe der Arbeiten zu Ausstellungszwecken mitnichten ohne Honorierung stattfinden kann und diese bei der Planung von vornherein berücksichtigt werden muss.
Der Verband der Cartoonlobby steht mit dieser Forderung nicht alleine da. Andere Künstlerverbände kämpfen bereits seit nahezu 20 Jahren für eine Einführung der Ausstellungsvergütung. Erste Erfolge sind in jüngster Vergangenheit errungen worden.
Mit gutem Beispiel voran
Inzwischen setzen sich immer mehr Modelle für die Förderung von Ausstellungsvergütung bzw. Vergütung künstlerischer Leistungen von der öffentlichen Hand in Ländern und Kommunen durch. Zuletzt gelten, seit Juli diesen Jahres, auch Honoraruntergrenzen für künstlerische Arbeit bei Förderungen, bei denen der Finanzierungsanteil durch den Bund 50 Prozent übersteigt.
Der BBK dokumentiert auf seiner Homepage den derzeitigen Stand dazu.
Auch die vermutlich fortschreitende Kürzung von Haushaltsmitteln kann kein Argument sein, die zunehmend prekäre Lage der Künstler*innen weiter zu verschlechtern!
© Cartoon von Andreas Prüstel
Wofür Ausstellungsvergütung?
Der Bundesverband Bildender Künstler (BBK) schreibt dazu in seinem Leitfaden für Honorare: „Ausstellungen sind nur möglich, wenn Künstler:innen dafür ihre Werke zur Verfügung stellen. Sie berechtigen die ausstellende Einrichtung zur Nutzung ihres geistigen Eigentums, der Kunstwerke, für eine begrenzte Dauer – und zwar unabhängig von der Frage, ob sie darüber hinaus an der Konzeption und Umsetzung der Ausstellung bzw. der Vermittlung beteiligt sind. So wie in anderen Kultursparten – Musik, Literatur – ist diese Werknutzung angemessen zu vergüten. Hier besteht aber eine Lücke im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Seit seiner Gründung fordert der BBK, diese durch eine entsprechende Änderung des UrhG zu schließen. Bis dies erfolgt, empfehlen wir Künstler:innen weiterhin, sich an der „Leitlinie Ausstellungsvergütung 2021“ zu orientieren …“
„Der Leitfaden dient auch als Richtschnur für Entscheidungsträger aus Politik und Verwaltung. Es gilt, die empfohlenen Honoraruntergrenzen in Förderrichtlinien der öffentlichen Hand – auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene – verbindlich zu verankern und die Kulturfinanzierung entsprechend auszurichten.
Die Anwendung des Leitfadens in öffentlich geförderten Kunstprojekten wird zudem dazu beitragen, auch im privat finanzierten Kultursektor eine angemessene Vergütung künstlerischer Leistungen durchzusetzen …“ - so die Initiative Ausstellungsvergütung in ihren Meldungen.
Dieser Hoffnung schließt sich der Berufsverband Cartoonlobby an und wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass zukünftig auch bei Kulturprojekten mit privater Finanzierung, z.B. von Verlagen, Zeitschriften, Banken, Firmen oder anderen finanzkräftigen Veranstaltern, Ausstellungsvergütungen oder adäquate Honorierungen der Leistungen von Zeichner*innen eingefordert werden.