vg

Ab dem kommenden Jahr 2026 wird der Meldeschluss der VG Bild-Kunst vom 30. Juni auf den 31. März vorverlegt, damit die gesetzlich vorgegebenen Ausschüttungsfristen (Ende des 3. Quartals) einhalten werden können. Mitglieder der VG Bild-Kunst sollten sich frühzeitig auf diese wesentliche Änderung im Verfahren einstellen, denn der Meldeschluss ist eine Ausschlussfrist.


In den Sparten der Kollektivverteilung müssen Mitglieder und Berechtigte der VG Bild-Kunst Meldungen zu ihren Werknutzungen einreichen, um eine Ausschüttung zu erlangen. Gemeldet werden Werknutzungen für das vorangegangene Kalenderjahr. 

Bei der Vorverlegung des Datums des Meldeschlusses hat sich die VG Bild-Kunst an den Werknutzungen orientiert, die entweder im Dezember des Vorjahres liegen (z. B. Werkpräsentationen oder Kunst am Bau) oder die erst nach Abschluss des Vorjahres sinnvoll vorgenommen werden können (z. B. Honorarmeldungen).

Um eine Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Zeitspannen zu vermeiden, legte die Mitgliederversammlung den neuen Meldeschluss auf den 31. März. Jedes Mitglied hat somit mindestens drei volle Monate Zeit, um die Meldungen einzureichen. Krankheit oder berufliches Engagement sollten somit kein Hinderungsgrund darstellen. Außerdem können die meisten Meldungen für ein bestimmtes Kalenderjahr auch schon im gleichen Jahr abgegeben werden (z. B. Buchmeldungen, Einzelbildmeldungen und Filmmeldungen).

Neue Einstellung des Meldeportals

Um Missverständnisse und Fehler im Meldeprozess zu reduzieren, wird das Meldeportal in Zukunft so eingestellt, dass die Meldungen für ein bestimmtes Kalenderjahr möglich sein werden: vom 1. April des gleichen Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Beispiel: Im ersten Quartal 2026 können bis zum Meldeschluss am 31. März nur Meldungen für 2025 abgegeben werden. Nutzungen, die im ersten Quartal 2026 stattfinden, können erst ab dem 1. April 2026 im Meldeportal eingetragen werden.

Honorarmeldungen – Nachweise

Für gemeldete Honorare eines Kalenderjahres ab 24.000 Euro ist eine Bestätigung durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in als Nachweis einzureichen (oder es müssen Scans aller Honorarrechnungen zur Verfügung gestellt werden.) Für die Bestätigung gilt nach wie vor die Frist des 30. Juni. Die Honorarmeldung selbst muss somit bis zum 31. März eingereicht werden, die Bestätigung kann bis zum 30. Juni nachgereicht werden.

Filmmeldungen

Filmmeldungen können grundsätzlich immer eingereicht werden, solange eine Ausstrahlung in einem abrechnungsfähigen TV-Sender angegeben werden kann. 

Bei kleineren Formaten (Fachjargon: „meldebezogene Filmwerke“) muss diese Meldung allerdings bis zum Meldeschluss erfolgt sein, damit eine Ausstrahlung im Vorjahr berücksichtigt wird. Verpasst jemand die Frist, kann das Werk höchstens berücksichtigt werden, wenn es in einem späteren Ausstrahlungsjahr erneut im TV zu sehen ist. 

Bei größeren Formaten (Fachjargon: „nutzungsbezogene Filmwerke“) gilt diese Regel nicht. Hier werden Meldungen entweder in der Regelausschüttung berücksichtigt, also im Jahr nach der Ausstrahlung, oder in der Schlussausschüttung, die im fünften Jahr nach der Ausstrahlung durchgeführt wird. 

Zur VG Bild-Kunst:

Die VG Bild-Kunst vertritt als einzige Bild-Verwertungsgesellschaft in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 70.000 Künstlerinnen und Künstler im audiovisuellen Bereich (bildende Kunst; Fotografie, Grafik und Illustration; Film und Fernsehen) aus Deutschland und weiteren 260.000 Urheber*innen von Schwestergesellschaften auf der ganzen Welt.